Tenure Track

Bei der Besetzung einer Stelle mit Tenure Track kann nach erfolgreichem Ablauf der Qualifizierungsphasen auf die Ausschreibung der unbefristeten Professur verzichtet werden. Wird nach dem Tenure Track-Verfahren festgestellt, dass sich die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat, so kann sie oder er die Lebenszeit-Professur erhalten. An der Universität zu Köln können Professuren, Juniorprofessuren, wissenschaftliche Mitarbeiterstellen oder auch Stellen von sonstigen, nicht an der Universität zu Köln beschäftigten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler mit Tenure Track ausgeschrieben werden. Bei der Besetzung von Stellen mit Tenure Track ist das Hausberufungsverbot zu beachten.

Der Zugang zum Tenure Track ist in § 13 der Berufungsordnung der Universität zu Köln (AM 64/2023) geregelt.
Zur englischen Textfassung → Appointment Regulations

Das Verfahren während der Qualifizierungsphase ist in der Ordnung zur Qualitätssicherung in Tenure Track-Verfahren und weiteren Evaluationsverfahren befristeter (Junior-)Professuren der Universität zu Köln vom 22.09.2021 (AM 89/2021) geregelt (kurz: "Tenure Track-Ordnung plus").
Zur englischen Textfassung TenureTrackOrdnung_plus_2021_en_ger.pdf

Alle wichtigen Informationen zum Tenure Track-Verfahren sowie zu den weiteren Evaluations- und Verstetigungsverfahren befristeter (Junior-)Professuren finden Sie hier.

Die neue Tenure Track-Ordnung ("Tenure Track-Ordnung plus") ist am 23.09.2021 in Kraft getreten. Zugleich ist die Ordnung vom 07.06.2018 (AM 34/2018) außer Kraft getreten. Evaluationsverfahren, die vor Inkrafttreten der "Tenure Track-Ordnung plus" begonnen wurden, werden nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Beginns des Tenure Track-Verfahrens geltenden Ordnung fortgeführt.
Zur alten Ordnung → Tenure Track-Ordnung
Zur alten englischen Textfassung → RegulationsforQualityAssuranceinTenureTrackProceduresattheUniversityofCologne_2018-06-07_eng_ger.pdf

Alte Rechtsgrundlage: § 38 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 HG a.F.

Neue Rechtsgrundlage: § 38a HG n.F.