Präsenzveranstaltungen und -betrieb dürfen nur stattfinden, wenn die folgenden Schutzregelungen sowie Anforderungen an Räume gewährleistet werden können. In den Zugangsbereichen der betreffenden Hochschulgebäude wird durch Aushänge auf den einzuhaltenden Sicherheitsabstand und die ansonsten zu beachtenden einschlägigen Hygieneregeln und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts hingewiesen. Mund-/Nasebedeckung:
In allen von der UzK genutzten Gebäuden muss eine Mund-/Nasenbedeckung getragen werden. Diese kann nur abgesetzt werden, wenn sich eine Person alleine in einem Raum aufhält. Es wird dringend empfohlen, die Mund-/Nasebedeckung auf dem gesamten Campus (d.h. auch dem Außengelände) der UzK zu tragen.
Diese Regelung gilt ab dem 4. Mai 2020, um der Universität und ihren Mitgliedern und Angehörigen die nötige Zeit zu geben, sich auf diese Regelung vorzubereiten. Bis dahin gilt die dringende Empfehlung, eine Mund-/Nasebedeckung zu tragen.
Mit Mund-/Nasebedeckung ist eine Bedeckung einfacher Art gemeint. Diese kann selbstgemacht sein oder aus einem Schal oder Tuch bestehen (sog. Alltagsmasken). Durch diese Maßnahme soll der Krankenversorgung keine klinischen Schutzmasken entzogen werden.
3 Das Tragen von Mund-/Nasebedeckung ersetzt nicht Schutzmaßnahmen wie Handhygiene und Abstandsregeln. Abstandsregelungen:
Bei Präsenzveranstaltungen ist ein Mindestabstand von mind. 1,50 bis 2 Meter zwischen den Teilnehmer*innen einzuhalten.
Es gilt weiterhin, dass Mitarbeiter*Innen, die ihre Arbeit nicht im Homeoffice ausüben können, in der Regel ein Einzelbüro oder ein Einzellabor angeboten werden muss. Für Arbeitsräume gilt, dass falls eine Raumnutzung durch mehr als eine Person nicht vermieden werden kann, für jede Person eine Fläche von mind. 12,5 m2 verfügbar sein muss. Zusätzlich muss der oben genannte Mindestabstand gewährleistet sein, bei dauerhafter Nutzung des Raumes durch mehr als eine Person soll der Abstand größer als der Mindestabstand sein.
Zur zeitlichen Entzerrung der Präsenzarbeiten sollen Anwesenheitszeiten generell sowie die Belegungszeiten für Räume wenn möglich personenscharf definiert werden (z.B. Schichtdienst). Maximale Raumkapazitäten für Lehrräume (Hörsäle) werden gemäß den hier spezifizierten Anforderungen durch Dezernat 5 festgelegt und müssen eingehalten werden. Die Informationen werden nach der Festlegung zur Verfügung gestellt. Belüftung: Räume sind, soweit möglich, regelmäßig zu lüften, um einen Austausch der Raumluft herbeizuführen und die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen zu reduzieren.
Veranstaltungen mit 20 oder mehr dürfen nur in Räumen durchgeführt werden, in denen eine Dauerbelüftung möglich ist. Diese Räume sind vom Dezernat 5 identifiziert worden. Die Informationen werden den Fakultäten zur Verfügung gestellt. Vermeidung von Begegnungsverkehr:
Das Entstehen von Menschenansammlungen in und vor Gebäuden muss so weit wie möglich durch entsprechende Planung vermieden werden.
Sollte zu erwarten sein, dass sich Warteschlangen bilden, müssen Abstandsmarkierungen auf dem Boden angebracht werden.
Basierend auf dem vom RRZK für das Studierendensekretariat entwickelte Terminbuchungsportal kann das RRZK eine entsprechende mandantenfähige Anwendung entwickeln. Fakultäten, die dies in ihre Konzepte für die Ausleihdienste der Bereichsbibliotheken einbinden möchten, können sich an das Rechenzentrum wenden. Mitarbeiter*innen, die in Situationen arbeiten, in denen der vorgeschriebene Mindestabstand nicht durchgehend einhaltbar ist, werden durch Abtrennungen geschützt. Mitarbeiter*innen (inkl. SHK/WHB/WHK) können Einweghandschuhe zu tragen, wenn sie in Situationen arbeiten, in denen sie und andere Personen in kurzer Abfolge dieselben Gegenstände anfassen. Dies ist nicht zwingend vorgeschrieben. Gegenstände wie Tastaturen etc. können regelmäßig mit Spülmittel gereinigt werden. Desinfektion/Sanitäranlagen:
4 In allen Sanitäranlagen müssen Seifenspender und Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Reguläre Seife ist ausreichend. Die zugänglichen Sanitärräume sind regelmäßig nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu reinigen. In den betreffenden Gebäuden sollen in angemessenem Umfang Handdesinfektionsmöglichkeiten angeboten werden. Türklinken und Handläufe werden regelmäßig gereinigt
Gefährdungsbeurteilungen: Für die Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in der die festgelegten Maßnahmen dokumentiert werden. Unterstützung bietet die Stelle 02.2 Arbeits- und Umweltschutz. Ausgabe von Schutzmitteln:
Ein Kontingent von Mund-/Nasenbedeckung und Einmalhandschuhen für Mitarbeiter*innen wird zentral über den Einkauf besorgt. Den Leitungen der Fakultäten, Dezernaten und Zentralen Einrichtungen werden Kontingente an Mund-/Nasebedeckungen zur Verfügung gestellt. Die Verteilung an einzelne Personen erfolgt über die Leitungen unter Berücksichtigung der folgenden Priorisierungen: o Die Mund-/Nasebedeckungen (2 pro Mitarbeiter*in) werden denjenigen Mitarbeiter*innen zur Verfügung gestellt, die ihre Arbeit nicht im Homeoffice durchführen können. Dabei werden zunächst Mitarbeiter*innen berücksichtigt, die in Situationen mit Begegnungsverkehr arbeiten oder sich in Büros/Laboren über längere Zeit mit anderen Personen aufhalten.
o Einmalhandschuhe können bei Bedarf Mitarbeiter*innen zur Verfügung gestellt werden, die in Situationen arbeiten, in denen sie und andere Personen, in kurzer Zeitabfolge dieselben Gegenstände anfassen (z.B. Bücherausgabe)
o Hinweise zur sachgemäßen Anwendung der Mund-/Nasebedeckungen und Einmalhandschuhe werden auf der zentralen Corona-Website der UzK zur Verfügung gestellt. Weitere Masken sowie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel können über die Materialausgabe des Dezernat 5 (Abt. 54) angefordert werden.
Bedarfe an Abtrennungen zum Schutz von Mitarbeiter*innen können an das Dezernat 5 (Abt. 53) gemeldet werden.
Studierende werden aufgefordert, ihre eigenen Mund-/Nasebedeckungen zu tragen. Auf der Website werden Informationen und Hinweise zur Beschaffung oder Herstellung von Mund-/Nasebedeckungen verlinkt. Bei Prüfungen wird eine begrenzte Anzahl an Einmalmasken vorgehalten, falls Studierende ohne solchen Schutz kommen, die und daher ansonsten nicht an der Prüfung teilnehmen könnten.
Anschreiben des Rektors vom 27.04.2020