Vorsichtige Lockerung aufgrund geringer Neuinfektionen bei Beschäftigten
Die seit Wochen stabil niedrige Zahl von SARS-CoV-2-infizierten Beschäftigten erlaubt nach Ansicht der Infektionsschutz-Expert*innen der Kölner Universitätsmedizin eine vorsichtige Lockerung der seit Pandemiebeginn auf dem Campus streng ausgelegten Maskenpflicht. Diese umfasst bislang eine grundsätzliche Maskenpflicht (med. MNS) in geschlossenen Gebäuden und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nur im direkten Patientenkontakt.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln gelten an der Uniklinik Köln ab sofort folgende Sonderregelungen:
In allen Gebäuden, die grundsätzlich nicht von Patientinnen und Patienten aufgesucht werden (Verwaltungs-, Werkstatt-, Forschungsgebäude, Lehrinstitute der Universität oder andere Gebäude, die nur von Beschäftigten oder sonstigen Personen betreten werden), ist die Maskenpflicht für asymptomatische Beschäftigte ab sofort aufgehoben.
In allen Klinikgebäuden, in denen sich Patientinnen und Patienten aufhalten, gilt grundsätzlich weiterhin in allen Räumlichkeitendie Maskenpflicht – zum Beispiel auch in Eingangsbereichen, Fluren, in der Cafeteria oder in Kiosken. Hiervon ausgenommen sind ab sofort komplett vom Patientenverkehrabgeschlossene Bereiche innerhalb der Klinikgebäude, in denen sich kategorisch keine Patientinnen und Patienten aufhalten (z.B. reine Arbeits-, Verwaltungs- und Besprechungsräume ohne offenen Publikumsverkehr). In diesen Räumlichkeiten kann auf das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden. Ein Mund-Nasen-Schutz ist aber stets mitzuführen, damit er beim erneuten Betreten der öffentlichen Bereiche mit Patientenverkehr wieder angelegt werden kann.
Im direkten Patientenkontakt bleibt das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.