skip to content

Clearingstelle für Prüfungen

Das Clearingverfahren dient der aussergerichtlichen Einigung im Falle der deutlich unterschiedlichen Meinung über die Beurteilung der Leistung einer/s einzelnen Studierenden bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den §§ 2 und 27 ÄAppO oder eines gesamten Semesters im Falle der vermuteten Nicht-Statthaftigkeit des Prüfungsverfahrens dieser Ordnung.

Einleitung des Clearingverfahrens:
Alle gewählten Mitglieder der Clearingstelle können ein Clearingverfahren einleiten.

Die gewählten Mitglieder der Studienkommission sind hier verzeichnet.

Die Einleitung des Clearingverfahrens geschieht durch Anzeige des Clearingbedarfs unter Angabe des konkreten Sachverhaltes via Studiendekan/in. Diese/r beruft in Abhängigkeit von der Dringlichkeit des Verfahrens sofort (i.d.R. binnen dreier Wochen) bzw. spätestens zum Beginn der vorlesungsfreien Zeit des entsprechenden Semesters die Clearingstelle ein.

Beide Seiten haben die notwendigen Erklärungen und Informationen (wie etwa die Klausuraufgaben, Protokolle, Gedächtnisprotokolle etc.) im Vorfeld schriftlich zu formulieren und spätestens eine Woche vor Termin an die Studiendekanin / den Studiendekan auszuhändigen. Zum Clearingverfahren werden beide beteiligte Parteien eingeladen. Diese können eine/n Beisitzer/in Ihrer Wahl zum Termin mitbringen. Es werden die beiden Seiten zunächst unabhängig voneinander gehört, anschliessend gemeinsam. Je Clearingfall sollte die Höchstzeit von 30 Min. nicht überschritten werden.

Ziel des Verfahrens ist die gütliche Einigung im Streitfalle. Die Entscheidung der Clearingstelle ist, sofern beide Parteien eingewilligt haben, bindend. Die / Der Studiendekan/in besitzt ein Vetorecht. Das Veto muss triftig begründet werden. Ein triftiger Grund liegt z.B. vor, wenn formaljuristisch schwerste Bedenken gegen die Entscheidung bestehen.

Es obliegt der Clearingstelle, nach Durchführung der ersten zwei Semester, Empfehlungen für die Optimierung der Arbeit zu erstellen und als Anhang dieser Studienordnung nach Zustimmung durch die Fakultät beizufügen.