Nachteilsausgleich im Studium und bei Prüfungen
Studierende der Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Klinische Pflege (B.Sc und M.Sc.), Neurowissenschaften (B.Sc und M.Sc.) und Hebammenwissenschaft (B.Sc und M.Sc.) haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ziel ist es, unverschuldete Beeinträchtigungen im Prüfungs- und Studienverlauf auszugleichen, ohne das geforderte Leistungsniveau zu verändern.
Rechtsgrundlage: Hochschulgesetz des Landes NRW (HG) (§ 3 Abs. 5 S. 2 HG und § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG)
Beispiele
Gesundheitliche Einschränkungen
Können Studierende aufgrund einer länger andauernden oder dauerhaften Erkrankung oder einer Behinderung Prüfungen oder Studienleistungen nicht in der vorgesehenen Form oder im vorgesehenen Umfang erbringen, kann ein individueller Nachteilsausgleich gewährt werden.
Beispiele für Nachteilsausgleiche:
Verlängerte Bearbeitungs- bzw. Schreibzeiten
Nutzung technischer Hilfsmittel
Gesonderter Prüfungsraum
Anpassungen bei Terminen und Anwesenheitspflichten
Fristverlängerungen für Studienleistungen
Schwangerschaft und Elternschaft
Im Rahmen der Mutterschutzregelungen sowie der Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besteht ebenfalls die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs.
Mögliche Regelungen:
Prüfungsanpassungen während der Schwangerschaft
Möglichkeit der Prüfungsablegung trotz Beurlaubung
Berücksichtigung bei Terminen, Fristen und Anwesenheitspflichten
Pflege von Angehörigen
Die Pflege oder Versorgung von nahestehenden Personen (z. B. Ehepartner*in, eingetragener Lebenspartner*in, direkte Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades) wird ebenfalls berücksichtigt.
Berücksichtigte Belastungen
Pflegebedürftigkeit mit Auswirkungen auf das Studium
Anpassungen bei Terminen und Anwesenheitspflichten
Allgemeine Hinweise zur Antragstellung und Fristen
- Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. In der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit
- Anträge müssen elektronisch beim Prüfungsamt eingereicht werden.
- Gilt auch für Fristen, Lehrveranstaltungen und Studienleistungen.
- Eine ausführliche Begründung und geeignete Nachweise sind erforderlich.
- Bei dauerhaften Einschränkungen kann ein Nachteilsausgleich für das gesamte Studium gewährt werden.
Beratung zur Antragstellung
Das Prüfungsamt berät Antragsteller*innen ausführlich zu den Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs und stellt das entsprechende Formblatt zur Verfügung.
Alle Unterlagen und Nachweise sind vollständig und ausschließlich elektronisch über das Prüfungsamt einzureichen. Das Prüfungsamt leitet die eingereichten Unterlagen an den zuständigen Prüfungsausschuss weiter.
Hinweis: Ihr Anliegen wird selbstverständlich diskrekt und vertraulich berarbeitet.
Kontakt zur Beratung und Antragstellung
Prüfungsamt der Medizinischen Fakultät
E-Mail: pruefungsamt-med(at)uk-koeln(dot)de
Besucheradresse: Gebäude 42
Joseph-Stelzmann-Str. 20
50931 Köln