Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Informationen zum BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist eine staatliche Unterstützung, die es Studierenden, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, ermöglichen soll, ihr Studium zu finanzieren. Dadurch soll Chancengleichheit geschaffen und der Zugang zu Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Lage der Familie ermöglicht werden.
BAföG besteht zu 50% aus einem Zuschuss und zu 50% aus einem zinsfreien Darlehen. Studierende müssen also nur einen Teil der erhaltenen Förderung später zurückzahlen, diese zurückzuzahlende Hälfte des Darlehens ist zudem begrenzt.
Voraussetzungen zur Ausbildungsförderung
Um BAföG zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Staatsangehörigkeit:
Grundsätzlich haben Studierende mit deutscher Staatangehörigkeit Anspruch auf BAföG. Auch ausländische Studierende können unter bestimmten Bedingungen Förderung erhalten, beispielsweise, wenn sie bereits lange in Deutschland leben oder eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung besitzen.
- Alter:
Die Altersgrenze für den BAföG-Erstantrag liegt in der Regel bei 30 Jahren. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa für Studierende, die auf dem zweiten Bildungsweg studieren oder aufgrund besonderer Hürden ihr Studium später begonnen haben.
- Finanzielle Voraussetzungen:
Bei Vollzeitstudierenden werden die Einkommen der Eltern und des/der Partner*in berücksichtigt. Teilzeitstudierende müssen zusätzlich ihr eigenes Einkommen einrechnen. Liegt das Einkommen der Eltern unter einer bestimmten Grenze, die sich jährlich verändert, wird BAföG in voller Höhe gewährt. Studierende dürfen zudem Nebeneinkünfte haben, allerdings nur bis zu einem festgelegten Freibetrag. Eigenes Vermögen bleibt ebenfalls teilweise unberücksichtigt.
- Leistungserbringung:
Für die Bewilligung, bzw. Weiterbewilligung einer Ausbildungsförderung müssen die Leistungen der/des Studierenden erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel, also der Abschluss des Studiums, erreicht wird.
Im Laufe des Studiums wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, wenn…
…Studienfortschritte zu erkennen sind:
Bei einem Studium an beispielsweise einer Fachhochschule oder Universität müssen Studienfortschritte nachgewiesen werden. Gemessen werden diese anhand der jeweiligen Prüfungsordnung.
…darüber Nachweise erbracht werden:
Die jeweils notwendigen Leistungsnachweise müssen rechtzeitig von der/dem betroffenen Studierenden erbracht werden.
Pflichten der jeweiligen Ausbildungsstätte
Ausbildungsstätten (hier die Universität zu Köln) sind verpflichtet, alle erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen auszustellen, bzw. Stellungnahmen abzugeben, die für die Ausbildungsförderung notwendig sind. An der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln läuft die Ausstellung über das Prüfungsamt und den BAföG-Beauftragten der Fakultät ab.
Wichtig hierbei:
- Etwaige Bescheinigungen können nur durch den BAföG-Beauftragten der Medizinischen Fakultät ausgestellt werden.
- Bei Nachweisen über Studienfortschritte wird sich an der, zu dem Zeitpunkt im Studium üblichen Zahl an Leistungspunkten (ECTS) orientiert
Nachweispflicht ab dem fünftem Semester
Ab dem fünften Fachsemester ist die weitere Förderung an bestimmte Nachweise gebunden und wird nur geleistet, wenn der/die Studierende diese vorlegt.
(siehe unten „Leistungsnachweis ab dem 5. Fachsemester - Formblatt 5):
1. Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung:
Eine Zwischenprüfung (z.B. das Physikum), kann frühestens am Ende des dritten Fachsemesters abgelegt werden und muss spätestens vor dem Ende des vierten Fachsemesters bestanden sein.
2. Bescheinigung durch die Ausbildungsstätte:
Eine Bestätigung, dass bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters die üblichen Leistungen erbracht wurden. Diese Bescheinigung muss nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellt sein.
3. Nachweis der Leistungspunkte (ECTS):
Ein Nachweis, dass die bis zum jeweiligen Zeitpunkt übliche Anzahl an Leistungsprunkten erreicht wurde. Auch dieser Nachweis muss nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellt werden.
Wichtig: Werden die Nachweise innerhalb der ersten vier Monate des Folgesemesters vorgelegt, gelten sie rückwirkend zum Ende des vorherigen Semesters, so lange aus den Nachweisen ersichtlich ist, dass die Leistungen im vorherigen Semester erbracht wurden.
Förderungsdauer
Die BAföG-Förderung endet in der Regel mit dem Ablauf der Regelstudienzeit, kann aber in bestimmten Umständen verlängert werden.
1. Verlängerung der Förderungsdauer:
- Es gibt Umstände, die eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen können, unter anderem Pflege eines/r Angehörigen, Schwangerschaft, Mitwirkung in Gremien oder erstmaliges Nichtbestehen einer Abschlussprüfung.
Wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse (Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein) voraussetzt, die im Laufe des Studiums erworben werden, verlängert sich die Förderungshöchstdauer pro Sprache um ein Semester
2. Verlängerung der Nachweispflicht:
Falls Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass die Förderungshöchstdauer voraussichtlich überschritten wird, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Frist für die Vorlage der Nachweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Fragen zu Förderung, Nachweisen und Formblättern
Weitere Informationen finden Sie auf den Informationsseiten zum Thema BAföG des Kölner Studentenwerks. Hier finden Sie auch alle aktuellen Angaben zu Förderungsgrenzen und Freibeträgen.
Leistungsnachweis ab dem 5. Fachsemester - Formblatt 5
Für den weiteren Bezug von BAföG ab dem fünften Fachsemester ist ein Leistungsnachweis erforderlich. Dieser wird mit dem Formblatt 5 erbracht.
1. Formblatt herunterladen und ausfüllen
Bitte laden Sie das Formblatt 5 herunter und füllen Sie die vorgesehenen Felder unter „Angaben zur Auszubildenden Person“ und „Angaben zum Studium“ mit Ihren persönlichen Angaben vollständig aus. Achten Sie besonders darauf, die Fördernummer oben rechts einzutragen
2. Formblatt digital einreichen
Senden Sie das ausgefüllte Formblatt digital an das Prüfungsamt (pruefungsamt-med@uk-koeln.de).
3. Prüfung durch das Prüfungsamt
Das Prüfungsamt prüft anhand Ihrer bisher erbrachten Leistungen, ob der erforderliche Studienfortschritt gegeben ist.
4. Weiterleitung an den BAföG-Beauftragten
Das Formular wird anschließend zusammen mit den Informationen über ihren Studienfortschritt an den BAföG-Beauftragten der Medizinischen Fakultät übermittelt. Dieser prüft die Angaben, trägt diese ein, erteilt ggf. die Freigabe und unterzeichnet das Dokument.
5. Rücksendung an die Studierenden
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie das unterschriebene Formblatt 5 vom BAföG-Beauftragten zurück und können es anschließend beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen.
Bitte beachten Sie: Reichen Sie das Formblatt möglichst frühzeitig im laufenden Semester ein, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann.