Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät
Köln ist ein moderner Studienstandort für Zahnmedizin in Deutschland. Großzügige Laborplätze und Phantomplätze sowie moderne Behandlungseinheiten schaffen bestmögliche Voraussetzungen für eine zeitgemäße und zukunftsorientierte Ausbildung.
Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät
Seit vielen Jahren wird im Studium der Zahnmedizin in Köln die besondere Aufmerksamkeit dem Longitudinalcurriculum der sozialen und kommunikativen Kompetenz (LSK-Dent) gewidmet. Dabei standen immer folgende Schwerpunkte zusätzlich zum Standardcurriculum im Vordergrund:
- Verbesserung der verbalen und nonverbalen Arzt-Patientenkommunikation
- Professionelles Handeln durch diversitätssensible Kommunikation
- Vermittlung eines respektvollen Umgangs mit Patienten
- Altersbezogene Patientenmotivation und Behandlungsplanung
- Verankerung ethischer Grundsätze in der zahnärztlichen Lehre (Code of Ethics, CED)
Viele dieser Punkte sind in der neuen Approbationsordnung, die mit dem Wintersemester 2021/22 in Kraft trat., im Curriculum integriert.
Organisation & Approbationsordnung
Studienorganisation
Anders als das Studium der Medizin ist der Ablauf des Studiums der Zahnmedizin bei uns nicht als Modellstudiengang konzipiert. Die Struktur des Studiums und der damit verbundene Studienablauf orientiert sich an die Vorgaben der neuen Approbationsordnung.
Diese unterteilt das Studium in drei Studienabschnitte u.a. mit folgenden Lernzielen:
- Übernahme ärztlicher Verantwortung
- Erkennen von Ursachen und Erscheinungsformen von Krankheiten (Zahn, Mund- und Kiefer)
- Einsatz von vorbeugenden Maßnahmen zur Erhaltung der Mundgsundheit
- Wissenschaftliche Mitteilungen beurteilen und anwenden
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Approbationsordnung: Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung § 1 Ziele
Abschnitt 1
Zahnärztliche Ausbildung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziele
(1) Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist der Zahnarzt und die Zahnärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Zahnmedizin ausgebildet und zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.
(2) Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren. Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.
(3) Das Erreichen des in Absatz 1 genannten Ziels muss von der Universität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität) regelmäßig und systematisch bewertet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Approbationsordnung: Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung: § 2 Gliederung und Dauer
§ 2 Gliederung und Dauer
(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst
1. ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,
2. eine Ausbildung in erster Hilfe,
3. einen Pflegedienst von einem Monat,
4. eine Famulatur von vier Wochen und
5. die Zahnärztliche Prüfung.
(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus
1. dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,
2. dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und
3. dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.
Approbationsordnung: Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung: § 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin
§ 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin
(1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedizin an, durch das das in § 1 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird und das es den Studierenden ermöglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.
(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die zahnmedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
(3) Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden.
(4) Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist das Studium an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren. Jedem Modul sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen zuzurechnen.