Gastärzt*innen und Gastwissenschaftler*innen
Formalitäten für Hospitierende, Gastwissenschaftler*innen sowie Gastärzte*innen
Auf diesen Seiten möchten wir Sie über die generellen Formalitäten für Hospitierende, Gastwissenschaftler*innen sowie Gastärzte*innen informieren.
Da es sich bei diesen Personengruppen oftmals um Bewerber*innen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit handelt, sind in den folgenden Erläuterungen bereits die erforderlichen Formalitäten mit aufgeführt. Bei Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Deutschen Approbation entfallen diese Vorgaben.
Gäste: Überblick
Hospitantinnen und Hospitanten
Hospitationen können auf Einladung von Kliniksdirektoren_innen und Ärzten_innen des Universitätsklinikums in deren jeweiligen Kliniken und Abteilungen durchgeführt werden. Hospitantinnen und Hospitanten sind Ärztinnen und Ärzte mit Fort- oder Weiterbildungswunsch, die lediglich Beobachterstatus haben und im Gegensatz zu Gastärztinnen und Gastärzten nicht aktiv mitarbeiten dürfen. Diese Personen lernen während ihres Aufenthaltes in der Abteilung den Arbeitsablauf, die Struktur, besondere Diagnoseverfahren oder spezielle Geräte etc. kennen. Hospitantinnen und Hospitanten dürfen keinesfalls Aufgaben einer Arbeitnehmerin/ eines Arbeitnehmers des Universitätsklinikums wahrnehmen und erhalten kein Entgelt! Die Behandlung von Patienten ist ebenfalls nicht erlaubt. Ausländische Hospitierende von Nicht-EU Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
Gastwissenschaftler_innen sind an einer ausländischen Hochschule tätige Wissenschaftler_innen mit mindestens Diplom-/Masterabschluss, die auf Einladung einer Wissenschaftlerin oder eines Wissenschaftlers der Medizinischen Fakultät einen zeitlich befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Forschung an einem Institut/einer Abteilung der Medizinischen Fakultät verbringen. Ausländische Gastwissenschaftler_innen benötigen eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, die auch die Arbeitserlaubnis als Wissenschaftler_in beinhaltet.
Gastärztinnen und Gastärzte
Gastärztinnen und Gastärzte sind ausländische oder deutsche Ärztinnen oder Ärzte, die im Gegensatz zu Hospitierenden auf Basis eines Gastarztvertrages während ihres Aufenthaltes in einer Abteilung auch ärztlich tätig werden, d.h. Patienten behandeln dürfen. Voraussetzung ist ein erfolgreich absolviertes Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin. Um als Gastärztin/Gastarzt tätig werden zu dürfen benötigen ausländische Ärzte_innen im Gegensatz zu deutschen Ärzten_innen nicht notwendigerweise eine Approbation, sondern müssen stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis, eine Arbeitserlaubnis und eine Berufserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) vorweisen. Die Berufserlaubnis gem. §10 BÄO ist vorläufig und wird im Rahmen des Antragsverfahrens zur Erlangung der Approbation ausgestellt. Mit dieser vorläufigen Berufserlaubnis darf eine Ärztin oder ein Arzt allerdings nicht die Funktion einer/eines diensthabenden Ärztin/Arztes ausüben und muss immer von einer/einem approbierten Ärztin oder Arzt betreut werden, die/der deren/dessen Handeln verantwortet.