Formalitäten für Hospitierende, Gastwissenschaftler*innen sowie Gastärzte*innen
Auf diesen Seiten möchten wir Sie über die generellen Formalitäten für Hospitierende, Gastwissenschaftler*innen sowie Gastärzte*innen informieren.
Da es sich bei diesen Personengruppen oftmals um Bewerber*innen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit handelt, sind in den folgenden Erläuterungen bereits die erforderlichen Formalitäten mit aufgeführt. Bei Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Deutschen Approbation entfallen diese Vorgaben.
Gäste: Überblick
Hospitantinnen und Hospitanten
Hospitationen können auf Einladung von Kliniksdirektoren_innen und Ärzten_innen des Universitätsklinikums in deren jeweiligen Kliniken und Abteilungen durchgeführt werden. Hospitantinnen und Hospitanten sind Ärztinnen und Ärzte mit Fort- oder Weiterbildungswunsch, die lediglich Beobachterstatus haben und im Gegensatz zu Gastärztinnen und Gastärzten nicht aktiv mitarbeiten dürfen. Diese Personen lernen während ihres Aufenthaltes in der Abteilung den Arbeitsablauf, die Struktur, besondere Diagnoseverfahren oder spezielle Geräte etc. kennen. Hospitantinnen und Hospitanten dürfen keinesfalls Aufgaben einer Arbeitnehmerin/ eines Arbeitnehmers des Universitätsklinikums wahrnehmen und erhalten kein Entgelt! Die Behandlung von Patienten ist ebenfalls nicht erlaubt. Ausländische Hospitierende von Nicht-EU Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Bitte melden Sie Hospitanden immer der Personalabteilung zwecks Ausstellung eines Gastarztvertrages!
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
Gastwissenschaftler_innen sind an einer ausländischen Hochschule tätige Wissenschaftler_innen mit mindestens Diplom- bzw. Masterabschluss, die auf Einladung einer Wissenschaftlerin oder eines Wissenschaftlers der Medizinischen Fakultät einen zeitlich befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Forschung an einem Institut/einer Abteilung der Medizinischen Fakultät oder Klink der UKK verbringen. Ausländische Gastwissenschaftler_innen benötigen eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, die auch die Arbeitserlaubnis als Wissenschaftler_in beinhaltet. Bitte melden Sie Ihre Gäste bei der Personalabteilung der UKK zwecks Ausstellung eines Gastwissenschaftlervertrags!
Gastärztinnen und Gastärzte
Gastärztinnen und Gastärzte sind ausländische oder deutsche Ärztinnen oder Ärzte, die im Gegensatz zu Hospitierenden auf Basis eines Gastarztvertrages während ihres Aufenthaltes in einer Abteilung auch ärztlich tätig werden, d.h. Patienten behandeln dürfen. Um als Gastärztin/Gastarzt mit Patientenkontakt tätig werden zu dürfen benötigen ausländische Ärzte_innen im Gegensatz zu deutschen Ärzten_innen nicht notwendigerweise die Deutsche Approbation, sondern müssen stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis und eine Berufserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) vorweisen. Diese Berufserlaubnis gem. §10 BÄO ist vorläufig und wird im Rahmen des Antragsverfahrens zur Erlangung der Deutschen Approbation ausgestellt. Mit dieser vorläufigen Berufserlaubnis darf eine Ärztin oder ein Arzt allerdings nicht die Funktion einer/eines diensthabenden Ärztin/Arztes ausüben und muss immer von approbierten Personal der UKK betreut werden, das die Verantwortung für das Handeln des Gastes übernimmt.
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