zum Inhalt springen

Nachteilsausgleich

für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Klinische Pflege (B.Sc und M.Sc.), Neurowissenschaften (B.Sc und M.Sc.) und Hebammenwissenschaft (B.Sc und M.Sc.)

Nachteilsausgleich im Studium und bei Prüfungen

Studierende der Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Klinische Pflege (B.Sc und M.Sc.), Neurowissenschaften (B.Sc und M.Sc.) und Hebammenwissenschaft (B.Sc und M.Sc.) haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ziel ist es, unverschuldete Beeinträchtigungen im Prüfungs- und Studienverlauf auszugleichen, ohne das geforderte Leistungsniveau zu verändern.

Rechtsgrundlage: Hochschulgesetz des Landes NRW (HG) (§ 3 Abs. 5 S. 2 HG und § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG)

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung und Fristen

  • Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. In der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit
  • Anträge müssen elektronisch beim Prüfungsamt eingereicht werden.
  • Gilt auch für Fristen, Lehrveranstaltungen und Studienleistungen.
  • Eine ausführliche Begründung und geeignete Nachweise sind erforderlich.
  • Bei dauerhaften Einschränkungen kann ein Nachteilsausgleich für das gesamte Studium gewährt werden.

Beratung und Einreichung

Das Prüfungsamt berät Antragsteller*innen ausführlich zu den Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs und stellt das entsprechende Formblatt zur Verfügung.

Alle Unterlagen und Nachweise sind vollständig und ausschließlich elektronisch über das Prüfungsamt einzureichen. Das Prüfungsamt leitet die eingereichten Unterlagen an den zuständigen Prüfungsausschuss weiter.

Hinweis: Ihr Anliegen wird selbstverständlich diskrekt und vertraulich berarbeitet.