Außerplanmäßige Professur
Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann gemäß § 41 Hochschulgesetz (HG) Mitgliedern oder Angehörigen der Medizinischen Fakultät verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 HG erfüllen und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringen. Hier finden Sie alle Informationen zur Ordnung vom 6. April 2022.
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Informationen auf einen Blick
§ 1 - Voraussetzungen für die Verleihung einer außerplanmäßigen Professur
(1) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann gemäß § 41 HG Mitgliedern oder Angehörigen der Medizinischen Fakultät verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 HG erfüllen und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringen.
(2) Die Verleihung setzt eine erfolgreiche, selbstständige und regelmäßige Lehrtätigkeit von in der Regel fünf Jahren nach Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 36 HG voraus. Die Verleihung ist keine Regelfolge der Habilitation.
Bei Vorliegen überragender Leistungen kann von der Fünf-Jahresfrist abgewichen werden. Diese können sowohl in der Forschung als auch in der Lehre erbracht worden sein und müssen nach Qualität und Quantität begründet sein. Die Dauer der Lehrtätigkeit darf jedoch keinesfalls weniger als drei Jahre betragen. Die Lehrtätigkeit kann an der Universität zu Köln oder an anderen Hochschulen erbracht worden sein.
(3) Hervorragende selbständige Forschungs- und Lehrleistungen auf einem Fachgebiet liegen vor, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren gemäß § 36 HG überdurchschnittlich erfüllen. Ob hervorragende oder außergewöhnliche Leistungen in Forschung und Lehre vorliegen, entscheidet das Dekanat anhand der Empfehlungen der Nachwuchskommission, von drei externen Fachgutachten sowie der Engeren Fakultät, welche über die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen Aufschluss geben.
(4) Hat die Bewerberin oder der Bewerber einen Ruf auf eine W2- oder W3-Professur erhalten, kann der/die Dekan*in die außerplanmäßige Professur zur Rufabwehr vorzeitig erteilen. Hierüber entscheidet das Dekanat nach vorheriger Prüfung durch die Nachwuchskommission.
(5) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann nicht mehrfach oder neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder sonstigen entsprechenden Bezeichnung verliehen werden. Die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" begründet weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.
(6) Durch die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" wird die rechtliche Stellung eines Mitglieds der Universität zu Köln im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 HG erworben. Soweit außerplanmäßige Professorinnen und Professoren nicht zugleich aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 HG an Wahlen nicht teil.
§ 2 Antragsstellung
(1) Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige*r Professor*in“ ist von dem/der Antragsteller*in persönlich schriftlich oder elektronisch zu stellen und an den/die Dekan*in zu richten.
(2) Mit dem Antrag einzureichen sind folgenden Unterlagen:
Allgemeine Unterlagen:
a) Eine Kopie der Habilitationsurkunde samt venia legendi bzw. der Nachweis habilitationsäquivalenter Leistungen.
b) Ein Lebenslauf mit einem Bericht über die bisher erbrachten Tätigkeiten und Leistungen in Forschung und Lehre und den weiteren beruflichen Werdegang nach der Habilitation.
Wissenschaft und Publikationen:
c) Einen wissenschaftlichen Werdegang mit einem Verzeichnis der nach der Habilitation veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten in der folgenden Gliederung und unter Verwendung der international gebräuchlichen Kurzkennzeichnungen der Zeitschriften (s. Index medicus) sowie unter Nennung des Impact-Faktors des Journals zum Zeitpunkt der Antragstellung:
i) Originalpublikationen (mit Belegexemplaren; Arbeiten in Journalen, die in den medizinischen Literaturdatenbanken Medline oder Web of Science gelistet sind).
Zur Antragstellung sind im Allgemeinen 5 Jahre nach der Habilitation mindestens 10 Originalpublikationen vorzulegen, davon mindestens 5 als Erst- oder Letztautor*in. Bei geteilten Erst- oder Letztautorenschaften wird wie folgt verfahren: Wenn die Arbeit in einem Journal publiziert wurde, das zu den oberen 10 % der Journals im entsprechenden Fach laut ISI Web of Science gehört, wird die geteilte Autorenschaft voll gewertet, ansonsten zählt diese Arbeit nur entsprechend der Anzahl geteilter Autorenschaften. Mit dem Impact-Faktor wird entsprechend verfahren. Schließlich soll eine sich kohärent entwickelnde wissenschaftliche Tätigkeit nach der Habilitation mit Entwicklung eines eigenständigen Forschungsschwerpunkt ersichtlich sein.
ii) Übersichtsartikel/Reviews
iii) in Zeitschriften gedruckte Abstracts
iv) Buchbeiträge
v) Patente
vi) wissenschaftliche Ausgründungen
vii) Kasuistiken
viii) Auszeichnungen bzw. Ehrungen
ix) wissenschaftliche Organisation eines überregionalen Kongresses u.ä.
Beigefügt sein müssen die Impact-Faktoren für jede Publikation und in Summe sowie der persönliche Impact-Faktor für das Gesamtoeuvre und für die zu begutachtenden Jahre.
d) Publikationen in elektronischer Form
Lehre:
e) Nachweis einer kontinuierlichen hervorragenden selbständigen Lehrtätigkeit nach der Habilitation oder äquivalenten Qualifikation mit einem Verzeichnis der persönlich durchgeführten Lehrveranstaltungsstunden;
f) Ergebnisse von personenbezogenen Evaluationen durch Studierende für eine Lehrveranstaltung pro Semester;
g) Fortbildungsnachweis in Didaktik;
h) Einreichung eines mit dem/der Fachvertreter*in und der Studienkommission abgestimmten und von dem/der Antragsteller*in, dem/der Fachvertreter*in und dem/der Vorsitzenden der Studienkommission abgezeichneten Lehrkonzeptes;
i) Erklärung,
i) das Lehrkonzept in der Folgezeit konsequent umzusetzen,
ii) die Obliegenheit zu erfüllen, im Rahmen der außerplanmäßigen Professur hervorragende Leistungen in der Lehre kostenfrei zu erbringen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden pro Studienjahr
iii) der Bereitschaft nachzukommen, als Prüfer*in an den mündlich-praktischen universitären und staatlichen Prüfungen teilzunehmen
Nach Verleihung der außerplanmäßigen Professur sind die vorgenannten Punkte zur Lehre einmal jährlich in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht dem Studiendekanat nachzuweisen.
Krankenversorgung:
j) Bei klinischer Betätigung Erklärung zur Bereitschaft, nach der Ernennung im Rahmen der Krankenversorgung eng mit der Medizinischen Fakultät und mit der Uniklinik Köln zu kooperieren und sich in Absprache mit den Fachvertreter*innen in wissenschaftlichen Projekten nachhaltig zu engagieren.
Drittmittel:
k) Strukturierter Nachweis über eingeworbene Drittmittel
Dissertationen:
l) Nachweis betreuter Dissertationen
Sonstige Leistungen:
m) Listenplatz auf einer Berufungsliste
n) Vertretung eines Lehrstuhls
o) Besondere didaktische Leistungen
p) (kommissarische) Leitung eines Instituts, einer Klinik oder einer selbständigen Abteilung
q) Hervorragende klinische Beherrschung des Fachgebietes (Nachweis durch schriftliche Empfehlung der/des Fachvertreters*in)
r) Teilnahme an überregionalen bzw. multizentrischen Studien
s) Lehr- und Forschungsaufenthalte an ausländischen Universitäten und Institutionen
Gute wissenschaftliche Praxis:
t) Erklärung, dass bei den wissenschaftlichen Untersuchungen, die im zu begutachtenden Zeitraum entstanden sind, ethische Grundsätze und die Grundsätze und Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beachtet wurden und dass diese auch bei zukünftigem wissenschaftlichen Arbeiten beachtet werden
u) ein polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O).
Hinweise zu § 2 Abs. 2 h : Lehrkonzept
Die Bezeichnung „außerplanmäßige*r Professor*in“ kann an Dozierende verliehen werden, die in der Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
Bereits bestehende Leistungen sind daher von besonderer Relevanz, projektierte zukünftige Leistungen eher nachrangig.
Auf diesem Hintergrund sollte sich ein Lehrkonzept beispielsweise an folgenden Aspekten orientieren:
- Bisherige Lehrtätigkeit an der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln
- Etablierte eigene Lehrveranstaltung(en) seit Verleihung der Venia legendi
- Bedeutung der etablierten eigenen Lehrveranstaltung(en) in Ergänzung der curricularen Lehre
- Besondere Leistungen im Bereich der curricularen Lehre
- Besondere Leistungen bei der Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten (Dissertationen, Bachelor-/Masterarbeiten, Wissenschaftliche Projekte)
- Lehrevaluationen
- Lehrpreise
- Weitere besondere Leistungen in der Lehre
§ 3 Vorprüfung
(1) Das Dekanat prüft, ob die eingereichten Antragsunterlagen vollständig sind. Falls nötig, fordert der/die Dekan*in fehlende Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist an. Der/die Dekan*in weist den Antrag zurück, wenn die Unterlagen nach Verstreichen der gesetzten Frist unvollständig bleiben.
(2) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen wird der Antrag mit allen Unterlagen der Nachwuchskommission vorgelegt. Die Studienkommission erhält die Unterlagen zur Lehre nach § 2 Abs. 2 e), f), g), h), und i) zur Abgabe einer Stellungnahme an die Nachwuchskommission und Abstimmung des perspektivischen Lehrkonzepts. Gleichzeitig wird die Engere Fakultät über den Eingang des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ informiert. Die Nachwuchskommission prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob der/die Antragsteller*in hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat. Weiterhin prüft die Nachwuchskommission anhand der Angaben, ob zu erwarten ist, dass der/die Antragsteller*in auch künftig der Obliegenheit nachkommen kann, hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre zu erbringen und ob sich der/die Antragsteller*in im Sinne der Interessen der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln, die aus der untrennbaren Verbindung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung erwachsen, einsetzt (Prognosebeurteilung). Die Nachwuchskommission erstellt einen von hinreichend sachkundiger Bewertung getragenen Bericht und gibt eine Empfehlung zur Eröffnung des Verfahrens. In diesem soll das Ergebnis der Prüfung sowie ein Vorschlag von drei externen Gutachter*innen zur Beurteilung der Leistungen in Forschung und Lehre enthalten sein. Für die Auswahl der Gutachter*innen sind die in Berufungsverfahren üblichen Maßstäbe anzulegen.
(3) Kommt die Nachwuchskommission aufgrund ihrer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Kriterien des § 2 Absatz 2 nicht nachgewiesen wurden, teilt dieses der/die Dekan*in dem/der Antragsteller*in schriftlich mit. In diesem Fall kann der/die Antragsteller*in dem/der Dekan*in vor der Beschlussfassung über die Eröffnung des Verfahrens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Schreibens schriftlich mitteilen, dass er/sie den Antrag zurückzieht.
§ 4 Eröffnung des Verfahrens
(1) Über den Bericht empfiehlt die Nachwuchskommission die Eröffnung (oder Nicht-Eröffnung) des Verfahrens. Im positiven Fall informiert der/die Dekan*in die Engere Fakultät über die Eröffnung des Verfahrens und setzt sie über die drei externen Gutachten in anonymisierter Form in Kenntnis. Der/die Dekan*in bittet die Nachwuchskommission die drei Gutachten einzuholen. Nach Eingang der Gutachten und Abschluss der Beratungen durch die Nachwuchskommission legt die Nachwuchskommission dem/der Dekan*in erneut einen Bericht vor, der die Ergebnisse der gesichteten Gutachten enthält und aus dem eine Empfehlung hervorgeht. Der/die Dekan*in setzt die Empfehlung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung der Engeren Fakultät.
(2) Jedes Mitglied der Engeren Fakultät hat das Recht, die Antragsunterlagen einzusehen.
(3) Vor der Beratung des Antrags in der Sitzung der Engeren Fakultät berichtet die/der Vorsitzende der Nachwuchskommission oder sein*e/ihr*e Vertreter*in über das Ergebnis der Vorprüfung. Die Empfehlung der Nachwuchskommission und der externen Gutachten sind zu verlesen. Die Verlesung eines Gutachtenauszugs ist statthaft, wenn kein Mitglied der Engeren Fakultät widerspricht und zuvor Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Gutachten bestand.
(4) Nach Beendigung der Beratung spricht die Engere Fakultät mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Empfehlung über die Verleihung der Bezeichnung aus. Die Empfehlung der Engeren Fakultät bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der der Engeren Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im dritten Abstimmungsgang nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung der Engeren Fakultät in geheimer Abstimmung.
(5) Auf der Basis der externen Gutachten, der Empfehlung der Nachwuchskommission und der Empfehlung der Engeren Fakultät entscheidet das Dekanat über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bzw. „außerplanmäßiger Professor“.
(6) Wird die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bzw. „außerplanmäßiger Professor“ abgelehnt, teilt der/die Dekan*in dieses dem/der Antragsteller*in schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Grundes mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über ein erneutes Verfahren auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bzw. „außerplanmäßiger Professor“ kann erst nach Erbringung der fehlenden Leistungen, frühestens aber nach einem Jahr, beraten werden. Wenn zusätzliche Leistungen in der Lehre nachgewiesen werden sollen, müssen diese durch hervorragende weitere, evaluierte Lehrleistungen über mindestens ein Jahr nachgewiesen werden. Fehlende hervorragende Leistungen in der Forschung müssen durch hervorragende wissenschaftliche Originalpublikationen nachgewiesen werden, die zeitlich nach der Ablehnung des Verfahrens erschienen sind. Eine erneute Ablehnung ist endgültig.
(7) Der/die Dekan*in zeigt dem/der Rektor*in die Entscheidung des Dekanats an.
(8) Die Urkunde über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ wird von dem/der Dekan*in unterschrieben. Die Ernennung erfolgt in der nächsten Sitzung der Engeren Fakultät, anschließend wird die Urkunde ausgehändigt.
§ 5 Widerruf oder Rücknahme der Verleihung
(1) Das Recht zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bzw. „außerplanmäßiger Professor“ ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. In diesem Fall ist die Medizinische Fakultät hierüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bzw. „außerplanmäßiger Professor“ wird widerrufen, wenn:
a) vor Erreichen des 65. Lebensjahres über einen Zeitraum von zwei Studienjahren die Obliegenheit nicht erfüllt wurde, hervorragende Leistungen in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden pro Studienjahr zu erbringen.
b) die Voraussetzungen für die Verleihung zum Zeitpunkt der Verleihung nicht vorgelegen haben.
(3) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bzw. „außerplanmäßiger Professor“ kann nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) widerrufen werden,
a) wenn sie durch arglistige Täuschung, wissenschaftliches Fehlverhalten, insbesondere bei Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, das Ansehen und das Vertrauen, welches ihre bzw. seine Stellung erfordert, verletzt, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unvollständig oder irreführend waren.
b) wenn der/die Berechtigte durch sein/ihr Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das ihre oder seine Stellung erfordert, verletzt.
(4) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bzw. „außerplanmäßiger Professor“ kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einer Beamtin oder einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.
(5) Der bzw. dem Betroffenen ist vor der Entscheidung des Erlöschens, des Widerrufs oder des Entzugs der Verleihung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung trifft das Dekanat der Medizinischen Fakultät. Die Entscheidung wird dem/der Betroffenen durch den/die Dekan*in durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird, mitgeteilt. Der/die Rektor*in wird hiervon unterrichtet.
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsregelung
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen in Kraft. Gleichzeitig tritt das „Merkblatt für Antragsteller auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige/r-Professor/in"“ der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln vom 10.12.2020 außer Kraft.
Wurde die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ vor Inkrafttreten dieser Ordnung verliehen, wird für den/die außerplanmäßige*n Professor*in diese Ordnung 6 Monate nach Inkrafttreten der Ordnung wirksam.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Engeren Fakultät der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln vom 02.03.2022.
Köln, 06.04.2022
Der Dekan
der Medizinischen Fakultät
gez.
Universitätsprofessor Dr. Gereon R. Fink