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Aktuelles

"Eine Studie – ein Votum": Hinweise zur vereinfachten Beratung von multizentrischen Studien nach § 15 Berufsordnung

Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen und die Bundesärztekammer haben am 14. / 15. Juni 2024 Grundsätze für ein Verfahren zur bundesweiten Vereinheitlichung der berufsrechtlichen Beratung von Forschungsvorhaben gemäß der (Muster-) Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) beschlossen. Für multizentrische medizinische Studien soll ein einziges Votum einer nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommission ausreichen. Hinweise zum Beschluss und Einzelheiten zum Verfahren finden Sie in der Pressemitteilung der Bundesärztekammer und des AKEK.

Die Ethikkommission der Medizinischen Fakultät begrüßt diesen Beschluss ausdrücklich und arbeitet daran, ihn so bald wie möglich auch im eigenen Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Dafür bedarf es jedoch zunächst einer Änderung der rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Ethikkommission und der entsprechenden aufsichtsrechtlichen Genehmigung.

Bis dahin gilt das bisherige Verfahren weiter.

Stellungnahme des AKEK zur Einrichtung einer Bundes-Ethik-Kommission

Experten warnen: Bundes-Ethik-Kommission schafft mehr Bürokratie und gefährdet die Unabhängigkeit der Ethik-Kommissionen in Deutschland.

Die Stellungnahme des AKEK zur Einrichtung einer Bundes-Ethik-Kommission können Sie hier herunterladen.

In der neuen Rubrik FAQ finden Sie ein Video mit 10 FAQ zum Ethikantrag

Hinweis zu den Prüferqualifikationen

Wir weisen darauf hin, dass bei klinischen Prüfungen, die gemäß der EU Verordnung 536/2014 durchgeführt werden, die Hauptprüfer, Prüfer und ärztlichen Mitlieder des Prüfungsteams entsprechend aktualisierte regulatorische Kenntnisse nachweisen müssen. Sofern eine Teilnahme am Grundlagen- bzw. Aufbaukurs vor dem 12.06.2020 erfolgte, bedarf es ergänzend zum Grundlagen- bzw. Aufbaukurs eines Nachweises einer Teilnahme an einem Update-Kurs gemäß dem Curriculum der Bundesärztekammer (vgl. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Dtsch Arztebl. 2022;119(19):A-888). Bitte beachten Sie, dass ein "Refresherkurs" nicht notwendigerweise die Inhalte dieses Curriculums abbildet.

Hinweis zu den Beratungsgebühren

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich Beratungsgebühren anfallen. Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

Bei Förderanträgen bitten wir im eigenen Interesse daher die Beratungsgebühren entsprechend zu berücksichtigen.

Bei einer Förderung durch die DFG sind die Beratungskosten der Ethikkommission grundsätzlich beim Förderer zu beantragen. Die Beratungskosten werden von der DFG übernommen, wenn sie beantragt wurden und der entsprechende Antrag bewilligt wird. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der DFG <https://www.dfg.de/foerderung/faq/lebenswissenschaften_faq/index.html> (hier unter der Frage „In welchen Fällen muss ich ein Ethikvotum vorlegen?“).
Derzeit sind gemäß den dortigen Informationen die Beratungsgebühren ausnahmsweise auch abrechenbar, wenn der Rechtsgrund für die Zahlung vor dem Datum der Bewilligung entstanden ist.
Im Antragsformular der DFG können die Gebühren unter „Sonstige Mittel“ beantragt werden.

Neuer Link für EthikPool:

Jetzt erreichbar unter:

https://ekpool.ek-koeln.de

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